SGB VI § 255a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 [1] [2]

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1Für die Zeit vom bis zum ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum gilt der am geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 255a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 975) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 18 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 255a mit Wirkung v. aufgehoben.