SGB VI § 254b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente [1] [2]

(1) Bis zum werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 254b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 254b mit Wirkung v. aufgehoben.