SGB VI § 236a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen [1]

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

  2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

  3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:


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Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
Jahr 
Monat
Jahr 
Monat
1952
Januar
1
63
1
60
1
Februar
2
63
2
60
2
März
3
63
3
60
3
April
4
63
4
60
4
Mai
5
63
5
60
5
Juni – Dezember
6
63
6
60
6
1953
7
63
7
60
7
1954
8
63
8
60
8
1955
9
63
9
60
9
1956
10
63
10
60
10
1957
11
63
11
60
11
1958
12
64
0
61
0
1959
14
64
2
61
2
1960
16
64
4
61
4
1961
18
64
6
61
6
1962
20
64
8
61
8
1963
22
64
10
61
10.

3Für Versicherte, die

  1. am als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

  2. entweder

    1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

      oder

    2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem geboren sind und am schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  2. bei Beginn der Altersrente

    1. als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

    2. berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht sind und

  3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 236a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.