SGB VI § 228a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Erster Unterabschnitt: Grundsatz

§ 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet [1] [2] [3]

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),

  2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 228a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 228a mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 10 i. V. m. Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 228a mit Wirkung v. aufgehoben.