SGB VI § 215

Viertes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes

§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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CAAAB-27102