SGB VI § 212

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Fünfter Titel: Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 212 Beitragsüberwachung [1]

1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 212 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.