SGB VI § 20

Zweites Kapitel: Leistungen

Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe

Zweiter Unterabschnitt: Umfang der Leistungen

Dritter Titel: Übergangsgeld

§ 20 Anspruch [1] [2] [3]

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

  1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,

  2. (weggefallen)

  3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

    1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung , Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum , unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. und v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 11 Nr. 2 i. V. mit Art. 17 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 191) wird in § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung v. nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ das Wort „Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 5 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung v. nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.