SGB VI § 195

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 195 Verordnungsermächtigung [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

  1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,

  2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie

  3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 195 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.