SGB VI § 193

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten [1]

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 193 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1885) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.