SGB VI § 171

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast

§ 171 Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.

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CAAAB-27102