SGB VI § 16

Zweites Kapitel: Leistungen

Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe

Zweiter Unterabschnitt: Umfang der Leistungen

Zweiter Titel: Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge [1]

§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [2]

1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3§ 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 14. 12. 2016.

2Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2135) mit Wirkung v. .