SGB VI § 153

Viertes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht

Erster Unterabschnitt: Umlageverfahren

§ 153 Umlageverfahren [1]

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(3) 1Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. 2Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 153 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2940) mit Wirkung v. 1. 7. 2009.