SGB VI § 151

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit [1]

Zweiter Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit [2]

§ 151 Auskünfte der Deutschen Post AG [3] [4]

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

  1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

  2. Geburtsdatum,

  3. Versicherungsnummer,

  4. Daten über den Familienstand,

  5. Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,

  6. Daten über das Versicherungsverhältnis,

  7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,

  8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,

  9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,

  10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2167) mit Wirkung v. 1. 7. 2002.

3Anm. d. Red.: § 151 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 15 i. V. mit Art. 34 Abs. 9 Gesetz v. (BGBl I S. 2579) wird § 151 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen, wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:  „4. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“. b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11.