SGB VI § 128

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit [1]

Erster Abschnitt: Organisation [2]

Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung [3]

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger [4]

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

  1. Wohnsitz,

  2. gewöhnlicher Aufenthalt,

  3. Beschäftigungsort,

  4. Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

  1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

  2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

  3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:


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Belgien
Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Bulgarien
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Dänemark
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Estland
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Finnland
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Frankreich
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Griechenland
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Großbritannien
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Irland
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Island
Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Italien
Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Kroatien
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Lettland
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Liechtenstein
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Litauen
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Luxemburg
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Malta
Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Niederlande
Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Norwegen
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Österreich
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Polen
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das Abkommen vom über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Rumänien
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Schweden
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Schweiz
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Slowakei
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Slowenien
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Spanien
Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische Republik
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Ungarn
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Zypern
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

3Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

4Anm. d. Red.: § 128 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v.