Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten [2] [3]
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ,
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.
2Anm. d. Red.: § 120f i. d. F. Gesetzes v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 4 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. 17. 7. 2017
(BGBl I S.
2575) wird § 120f Absatz 2 mit Wirkung v. 1. 7.
2024 wie folgt gefasst:
„(2) Als Anrechte gleicher Art im
Sinne des
§ 10 Absatz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der
allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
erworbenen Anrechte.“