SGB VI § 120f

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten [2] [3]

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

  1. die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,

  2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

  3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 120f i. d. F. Gesetzes v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 120f Absatz 2 mit Wirkung v. 1. 7. 2024 wie folgt gefasst:
„(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.“