SGB VI § 117a

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung [1]

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 117a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .