SGB V § 243
Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag [1]
§ 243 Ermäßigter Beitragssatz [2]
1Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. 3Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
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IAAAB-27100