Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
§ 27d Gesamtausbildungszeit bei zwei Handwerken [1]
1Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 27c zu § 27d geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .