Uta Hey, Christian Lehnert

Lehrbuch Abgabenordnung

23. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55998-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67513-3

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Lehrbuch Abgabenordnung (23. Auflage)

Anhang: Antworten zu Kapitel 15

1. Frage

Welche Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar nach §§ 328 ff. AO?

Antwort

Nicht nach §§ 328 ff. AO erzwingbar sind Verwaltungsakte, die gerichtet sind auf

  • Geldleistungen, da hier die §§ 259 ff. AO als spezielle Vorschriften gelten,

  • Auskunftsersuchen (bzw. Vorlage von Urkunden) an Dritte, sofern ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§§ 93, 97, 101 ff. AO),

  • die Versicherung an Eides statt (§ 95 Abs. 6 AO).

2. Frage

Was ist Voraussetzung für die Vollstreckung durch Zwangsmittel?

Antwort

Voraussetzung ist ein wirksamer Verwaltungsakt, der eine andere als auf Geld gerichtete Leistung regelt, § 328 AO.

3. Frage

Was muss der Festsetzung eines Zwangsmittels stets vorausgehen?

Antwort

Zwangsmittel müssen vorher angedroht werden, § 332 Abs. 1 AO.

4. Frage

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Zwangsgeldandrohung erfüllt sein?

Antwort

Die Androhung als Verwaltungsakt muss so gestaltet sein, dass sie keinen zur Nichtigkeit führenden Mangel enthält (§§ 125, 124 Abs. 3 AO):

  • Sie muss regelmäßig schriftlich erfolgen (§ 332 Abs. 1 Satz 1; Ausnahme Satz 2).

  • Die schriftliche Androhung muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 119 Abs. 3 Satz 1, 125 Ab...

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