Lehrbuch Abgabenordnung
23. Aufl. 2022
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Anhang: Antworten zu Kapitel 7
1. Frage
Liegen nachfolgend Verwaltungsakte vor?
Ablehnung des Antrags des Steuerpflichtigen Alt auf Fristverlängerung zur Abgabe seiner Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt.
Niederschlagung nach § 261 AO.
Anordnung der förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO.
Antwort
Um einen Verwaltungsakt handelt es sich bei der Ablehnung des Antrages auf Fristverlängerung. Die Voraussetzungen des § 118 AO liegen vor, denn
das FA ist eine Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
sie entscheidet im Falle des Steuerpflichtigen Alt (Einzelfall),
über die nach der Abgabenordnung mögliche Fristverlängerung,
die Ablehnung beeinflusst die Rechtsposition des Alt, da er die gesetzliche Frist einhalten muss.
Keine VA sind die Niederschlagung und die Entscheidung über die förmliche Zustellung, da sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben, sondern nur innerdienstliche Entscheidungen sind,
wie ein VA bekannt gegeben werden soll (Rechtswirkung tritt erst mit Bekanntgabe ein),
ob ein bestehender Anspruch tatsächlich verfolgt werden soll.
2. Frage
Wann genügt ein Verwaltungsakt dem Erfordernis der „inhaltlichen Bestimmtheit” nach § 119 Abs. 1 AO?
Antwort
Ein Verwaltungsakt nach § 119 Abs. 1 AO ben...