Lehrbuch Abgabenordnung
23. Aufl. 2022
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Kapitel 14: Rechtsbehelfsverfahren
14.1 Grundlagen (Vorverfahren und gerichtliches Verfahren)
14.1.1 Wesen und Bedeutung
761Der moderne Rechtsstaat ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Rechte der Bürger als auch die Befugnisse der Verwaltung durch die Verfassung und Gesetze begrenzt werden. Damit dieser Grundsatz verwirklicht wird, teilt man die Staatsgewalt in ihre drei Elemente, gesetzgebende, verwaltende und rechtsprechende Gewalt, auf (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG und die Länderverfassungen, z. B. Art. 5 BayVerf) und räumt dem Staatsbürger das Recht ein, die Maßnahmen der Verwaltung durch unabhängige Richter überprüfen zu lassen. Dieser Anspruch auf richterliche Kontrolle ist durch Art. 19 Abs. 4 GG zum Grundrecht erhoben.
14.1.2 Begriffe
762a) Der Rechtsbehelf gibt dem Bürger die Möglichkeit, die Maßnahmen oder das Verhalten eines Hoheitsträgers einer Prüfung zu unterziehen. Darunter versteht man jede Handlung, die der Bürger vornimmt, um eine Behörde zur Korrektur irgendeiner Maßnahme oder eines Verhaltens zu bewegen. Dabei unterscheidet man förmliche und nicht förmliche Rechtsbehelfe.
763b) Nicht förmlich sind die Aufsichtsbeschwerde und die Gegenvorstellung. Sie ergeben sich aus Art. 17 GG (Petitionsrecht), wonach ...