AO § 32e

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Sechster Abschnitt: Rechte der betroffenen Person [1]

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen [2]

1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3§ 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

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1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt (§§ 32a bis 32f) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 32e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .