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AO § 56

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke

§ 56 Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129

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