Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Strafverfahren
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 392 Verteidigung [1]
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 392 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. .