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StPO § 138

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Elfter Abschnitt: Verteidigung

§ 138 Wahlverteidiger [1]

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) 1Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. 2Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .

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