StPO § 434

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]

§ 434 Entscheidung im Nachverfahren [2]

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: § 434 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.