Sechster Teil: Vollstreckung
Vierter Abschnitt: Kosten
§ 341 Verwertungsgebühr [1]
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.
Fundstelle(n):
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 341 Abs. 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .