Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276