AO § 228

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung [1]

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist [2] [3]

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 228 bis 232 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 9 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 228 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 228 siehe Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO.