Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte [1] [2]
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 203a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 203a siehe Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO.