AO § 175

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung

III. Bestandskraft

§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen [1]

(1) [2] 1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

  1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,

  2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) [3] 1Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. 2Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 175 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3310) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 siehe Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 175 Abs. 2 siehe Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO.