Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt: Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme [1]
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[WAAAA-88276]
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) wird § 136 mit Wirkung v. 1. 1. 2017 aufgehoben.