AO § 122a

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte

§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf [1] [2] [3]

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

(1) [ab :] 1Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. 2Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie

  1. vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder

  2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.

3Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.

(2) 1Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) [ab :] 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. 2Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.

(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(3) [ab :] Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(4) 1Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

(4) [ab :] 1Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.

(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.

(5) [ab :] Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 122a Abs. 1 bis 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2668) mit Wirkung v. ; § 122a (kursiv) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 20 Nr. 2 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 236) wird § 122a Abs. 4 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Satz 1 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
 b) In Satz 4 werden die Wörter „drei Tagen“ durch die Wörter „vier Tagen“ ersetzt.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 122a siehe Art. 97 § 28 EGAO.

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