Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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§ 25e [bis 30. 6. 2021:] Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz [ab 1. 7. 2021:] Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (März 2021)

I. Hintergrund

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v.  (BGBl 2018 I S. 2338) sind für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes besondere Aufzeichnungspflichten in § 22 f UStG und die besondere Haftungsregelung nach § 25e UStG eingeführt worden. Als unionsrechtliche Grundlage kann Art. 273 MwStSystRL, der die Mitgliedstaaten zur Begründung weiterer Pflichten ermächtigt, angesehen werden (vgl. Marchal in Rau/Dürrwächter, UStG § 25e Anm. 2). Die Verwaltung hat sich mit (BStBl 2018 I S. 106) zu den Neuregelungen geäußert (vgl. hierzu auch Zugmaier/Oldiges, DStR 2019 S. 373; Liegmann, UR 2019 S. 161, Nacke, UStB 2019 S. 74; Zaumseil, MwStR 2019 S. 252; Weist/Pommer, UVR 2019 S. 115; Huschens, UVR 2019 S. 118).

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die deutsche Neuregelung ineffizient und unverhältnismäßig ist und den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt behindert. Da sich die Mitgliedstaaten mit der Regelung des Art. 14a MwStSystRL zum (siehe oben) auf eine gemeinsame Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs geeinigt haben, hat die EU-Kommission Deutschland am aufgefor...