Teil 5: Koordinierungsausschuss
§ 87 Aufgaben
Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
Richtlinien aufzustellen für
die Stoffgliederungspläne,
die Lehrpläne,
die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
Maßnahmen zu empfehlen, die
die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,
Erfahrungen auszutauschen über
die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
Tagungen vorzubereiten
für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und
für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie
Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-25548