StBAPO § 3

Teil 1: Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst

§ 3 Abschluss

Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

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SAAAJ-25548