StBAPO § 77

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3: Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3: Laufbahnprüfung

§ 77 Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. 2Die Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

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SAAAJ-25548