StBAPO § 87

Teil 5: Koordinierungsausschuss

§ 87 Aufgaben

Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

  1. Richtlinien aufzustellen für

    1. die Stoffgliederungspläne,

    2. die Lehrpläne,

    3. die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,

    4. die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie

    5. die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,

  2. Maßnahmen zu empfehlen, die

    1. die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie

    2. der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,

  3. Erfahrungen auszutauschen über

    1. die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und

    2. die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie

  4. Tagungen vorzubereiten

    1. für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und

    2. für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie

  5. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-25548