StBAPO § 70

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3: Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3: Laufbahnprüfung

§ 70 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

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SAAAJ-25548