StBAPO § 45

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3: Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 4: Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 45 Niederschrift

(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

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SAAAJ-25548