StBAPO § 28

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 1: Ablauf und Dauer

§ 28 Erholungsurlaub

1Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

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SAAAJ-25548