StBAPO § 40

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3: Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2: Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

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SAAAJ-25548