StBAPO § 55

Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 2: Ausbildungsinhalte

Unterabschnitt 1: Fachstudien

§ 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium

(1) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in den folgenden Fächern anzufertigen:

  1. Abgabenrecht,

  2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

  3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  4. Umsatzsteuer,

  5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

  6. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden. 4Nach der Zwischenprüfung kann die Bearbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.

(2) 1Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Studienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungstests gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit kann auch jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.

(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(5) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Laufbahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.

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SAAAJ-25548