BGB § 555a

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen [1]

§ 555a Erhaltungsmaßnahmen [2]

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

(3) 1Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Kapitel 1a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

2Anm. d. Red.: § 555a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. .