Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge [1] [2]
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterlich Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1617a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 185) wird § 1617a mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort
„Familiennamen“ ersetzt und werden nach dem Wort
„führt“ die Wörter „, als Geburtsnamen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach
Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge
für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem
Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen,
aus denen der Name besteht, erteilen.
(3) Der Elternteil,
dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und
dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils
oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf,
wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes
und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils,
es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich
beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der
Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt §
1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“