Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten [1]
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1516 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.