BuchO § 80

4. Buch: Erhebungsverfahren

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 80 Erstattung aus Billigkeitsgründen

(1) 1Sollen Beträge aus Billigkeitsgründen erstattet werden, so ist wie bei einem Erlass zu verfahren (§ 72 Abs. 1), wenn der zu erstattende Betrag in einem Steuerkonto aufgezeichnet ist; für die Erstattung gilt § 76 Abs. 4 bis 7 entsprechend. 2In den anderen Fällen gilt § 79 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) 1In den Fällen, in denen eine andere Behörde als das Finanzamt über den Antrag entscheidet und der zu erstattende Betrag hierbei nicht ziffernmäßig festgesetzt wird, hat das Finanzamt aufgrund der Entscheidung diesen Betrag ziffernmäßig zu berechnen. 2Die Berechnung ist von einem Bearbeiter durchzuführen, der nicht der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle angehören darf.

(3) Soweit über Erstattungsbeträge aus Billigkeitsgründen eine andere Behörde als das Finanzamt entscheidet, werden die für die Berechnung des zu erstattenden Betrags vorgelegten Unterlagen Belege zur Erstattungsverfügung.

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GAAAG-70179