BuchO § 69

4. Buch: Erhebungsverfahren

3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen

§ 69 Aufzeichnung der Zahlungen

(1) 1Die Zahlungen sind im Steuerkonto den Einzelforderungen zuzuordnen, zu denen sie gehören. 2Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

  1. die Steuernummer,

  2. die Abgabeart,

  3. den Zeitraum,

  4. den Zahlungsweg,

  5. den Buchungstag,

  6. den Zahlungstag und

  7. den Betrag.

3Die Zahlungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. 4Zahlungen, die keiner Steuerart und keinem Zeitraum zugeordnet werden können, sind bis zur Klärung in Verwahrung zu buchen.

(2) Die Dateneingabe kann abweichend von §§ 4 und 5 auf Abstimmbelegen, z. B. den Tagesnachweisungen, bestätigt werden.

(3) 1Die richtige und vollständige Aufzeichnung der eingegebenen Beträge ist durch Abstimmung der in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle vor der Dateneingabe angefallenen Summen mit den Summen des Zeitbuchs zu prüfen. 2Abweichungen sind aufzuklären und zu bereinigen. 3Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Prüfung abweichend von Satz 1 anhand des Tagesabschlusses vorgenommen werden. 4Die richtige und vollständige Verarbeitung der eingegebenen Daten ist maschinell sicherzustellen.

(4) Bei umzubuchenden Beträgen sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen.

(5) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, wie die Verbindung zwischen Beleg und Aufzeichnung im Steuerkonto herzustellen ist.

Fundstelle(n):
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GAAAG-70179