4. Buch: Erhebungsverfahren
2. Teil: Abrechnung
§ 68 Abrechnung der Umsatzsteuererklärung
1Bei der Sollstellung aufgrund einer Umsatzsteuererklärung ist § 67 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Abrechnung auf die Umsatzsteuererklärung hinzuweisen ist und die Frist für die Entrichtung des Unterschiedsbetrags zugunsten des Finanzamts vom Tag der Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgehend zu berechnen ist. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass die Abrechnungsmitteilung nicht abgesandt wird, wenn der vom Steuerpflichtigen errechnete Unterschiedsbetrag mit dem bei der maschinellen Abrechnung ermittelten Unterschiedsbetrag übereinstimmt.
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GAAAG-70179