3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 42 Behandlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Kapitalertragsteuer
(1) Die Daten aus Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sind unverzüglich maschinell zu verarbeiten.
(2) Der zuständige Bearbeiter hat die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen in formeller und sachlicher Hinsicht sowie daraufhin zu prüfen, ob die Dateneingabe vorgenommen worden ist.
(3) Bei einer berichtigten Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist entsprechend zu verfahren mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 168 S. 2 AO die Zustimmung zu verfügen ist.
(4) 1Wird Kapitalertragsteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Kapitalertragsteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte gilt § 23 Abs. 3.
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GAAAG-70179